des „Luftsportclub Lautertal e.V.“
§ 1
1.
Der Verein trägt den Namen Luftsportclub Lautertal e. V. und ist dem Luftsportverband Rheinland-Pfalz e.V. oder dem Deutschen Modellfliegerverband e.V. angeschlossen.
2.
Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck des Vereins:
1.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Verstöße hiergegen haben den Ausschluß zur Folge.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen des Vereins. Für Verwaltungsaufgaben, auch solchen die dem Vereinszweck fremd sind, wird weder an Mitglieder noch an Dritte eine Vergütung gezahlt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erlöschen alle Forderungen der Mitglieder gegenüber dem Verein.
Gleiches gilt beim Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung aus dem Verein.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Luftsportgedankens, der Bau und das Fliegen von Segelflugzeugen sowie von Flugmodellen.
4.
Der Vereinszweck soll erreicht werden:
a) mit der Durchführung regelmäßiger flugsportlicher Betätigung,
b) mit der Heranziehung der Jugend zur fliegerhandwerklichen und fliegerischen Ausbildung im Sinne der Jugendpflege;
c) durch Teilnahme an flugsportlichen Veranstaltungen (Wettbewerben usw.) auf Vereins- oder Verbandsebene;
c) Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung des Vereinsvermögens; Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 3 Mitgliedschaft und Stimmrecht:
1.
Dem Verein kann jeder beitreten. Eine Altersgrenze besteht nicht.
2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (bei Schülern und Jugendlichen unter 18 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter). Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn dem Antragsteller eine Mitgliedsbescheinigung (Sportausweis) durch den Vorstand ausgehändigt worden ist.
3.
Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereines geboten ist. Gegen die Ablehnung, die eingeschrieben und unter Angabe der Ablehnungsgründe erfolgen muß, ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde zulässig, die dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliedervollversammlung (Hauptversammlung) innerhalb des Geschäftsjahres endgültig.
4.
Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt:
a) durch Auflösung des Vereins,
b) durch Tod;
c) durch Austritt der dem Vorstand schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden muß;
d) durch Ausschluß gemäß § 12 der Satzung;
e) wenn das Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres mit seinen Beiträgen länger als sechs Monaten im Rückstand ist.
5.
Die Mitglieder des Vereins sind durch den Vorstand gegen Sportunfälle zu versichern.
6.
Mitglieder und aktive Familienmitglieder die dem Verein mindestens sechs Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 4 Schüler und Jugendliche:
1.
Schüler und Jugendliche bis 18 Jahre bilden die Jugendgruppe des Vereins. Sie haben in den die Jugendarbeit betreffenden Fragen Stimmrecht.
2.
Im Vorstand und in der Mitgliedervollversammlung werden die Jugendlichen und Schüler durch den Jugendleiter vertreten, der von den Schülern, Jugendlichen u. Aktiven Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung gewählt wird.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliedervollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beitragsleistungen befreit und haben in der Mitgliedervollversammlung Stimmrecht.
§ 6 Finanzierung des Vereines:
1.
Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden finanziert.
2.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedervollversammlung festgesetzt, Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
1. die Mitgliedervollversammlung (Hauptversammlung) gemäß § 8 der Satzung;
2. der Vorstand gemäß § 9 der Satzung;
3. der erweitere Vorstand gemäß § 10 der Satzung.
§ 8 Mitgliedervollversammlung (Hauptversammlung):
1.
Die Mitgliedervollversammlung (Hauptversammlung) ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand, den erweiterten Vorstand und die Mitglieder bindend.
2.
Die Mitgliedervollversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand schriftlich einberufen. Mit der Einberufung der Mitgliedervollversammlung, unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen, ist zugleich die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
3.
Die Mitgliedervollversammlung ist außerdem einzuberufen:
a) wenn der Vorsitzende dies im Interesse des Vereins für angebracht hält oder ein entsprechender Mehrheitsbeschluß des Vorstandes vorliegt.
b) Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beantragt.
c) Wenn binnen eines Jahres über die Beschwerde wegen der Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§ 3 Abs 3 der Satzung) oder den Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes (§ 12 der Satzung) endgültig zu entscheiden ist.
4.
Aufgaben der Mitgliedervollversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Wahlpräsidiums bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern;
b) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte, die auch in der Mitgliedervollversammlung im Dezember jeden Jahres vorzulegen sind;
c) Entlastung des bisherigen Vorstandes;
d) Wahl des neuen Vorstandes;
e) Wahl der drei Revisoren;
f) Wahl der Delegierten zum Landesverbandstag;
g) Entscheidung über Anträge zur Satzungsänderung;
h) endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes;
i) Annahme oder Ablehnung der Geschäftsordnung des Vorstandes (§ 9 Abs. 4 der Satzung).
5.Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
6.
Die Mitgliedervollversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
7.
Die Mitgliedervollversammlung wird durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
8.
Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind zu protokollieren und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten Vorsitzenden;
b) dem zweiten Vorsitzenden;
c) dem Geschäftsführer (Schriftführer);
d) dem Kassenführer;
e) dem Jugendleiter.
2.
Der Vorstand ist Entscheidungsinstanz für alle ihm durch die Satzung übertragenen Zuständigkeiten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen in einem Protokoll niedergelegt werden, das vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
3.
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten, jeder für sich allein, den Verein.
4.
Der Vorstand wird ermächtigt und verpflichtet Einzelfragen im Rahmen der Satzung, durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
Über die Annahme der Geschäftsordnung beschließt die Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Der erweiterte Vorstand:
1.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand;
b) dem Leiter für Presse und Öffentlichkeitsarbeit (Wettbewerbsleiter);
c) dem Hauptstattstellenleiter;
d) dem Modellflugsachbearbeiter;
e) dem Segelflugsachbearbeiter.
f) dem Platzwart
2.
Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Revisoren:
1.
Die Mitgliedervollversammlung wählt drei Revisoren.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2.
Aufgabe der Revisoren ist die laufende Überwachung der Kassengeschäfte, auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Mindestens einmal im Jahr hat die Kassenprüfung durch zwei Revisoren zu erfolgen. Zu jeder Mitgliedervollversammlung geben die Revisoren einen Revisionsbericht ab.
§ 12 Ausschluß aus dem Verein:
1.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wegen schwerwiegender Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen die Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins richten.
2.
Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat, nach gewissenhafter Prüfung, eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Diese ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 3 der Satzung. Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte und die Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
§ 13 Satzungsänderungen:
1.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der ordentlich oder außerordentlich einberufenen Mitgliedervollversammlung.
2.
Redaktionelle Änderungen der Satzung bedürfen der nachträglichen Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliedervollversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
§ 14 Auflösung des Vereins:
1.
Der Verein kann durch Beschluß einer ordentlich oder außerordentlich einberufenen Mitgliedervollversammlung aufgelöst werden.
2.
Der Beschluß zur Auflösung des Vereines erfordert eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder, die mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder darstellen müssen. Ist die Mitgliedervollversammlung beschlußunfähig, weil weniger als die Hälfte der eingeschriebenen, stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, kann sie sich vertagen und unter Einhaltung einer Wochenfrist einen neuen Termin bestimmen. In diesem ist die Mitgliedervollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das, nach der Regelung aller Verbindlichkeiten, noch vorhandene Vermögen der Stadt Kaiserslautern übergeben, die es bis zu 5 Jahre treuhänderisch, für einen am Ort neu zu gründenden Verein, mit gleicher Zielsetzung, zu verwalten hat.
Nach Ablauf dieser Frist, ist die Stadt Kaiserlautern berechtigt und verpflichtet, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vornehmlich die Volksgesundheit fördernde Zwecke zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung:
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.
Kaiserslautern, 11.02.1996
Änderungen: (Ergänzungen)
§4, Abs. 2, in der Jhv am 27.01.02 beschlossen, eingearbeitet am 29.01.02.
§3, Abs. 6, in der Jhv am 05.02.06 beschlossen, eingearbeitet am 06.02.06
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