LSC – Lautertal e.V.
Flugplatzbenutzungsordnung
1.
Das
Modellfluggelände des LSC-Lautertal e.V. ist
zugelassen für den Betrieb von Motor – und Segelflugmodellen bis 20 Kg
Gesamtgewicht.
2.
Der Flugbetrieb
für Modelle mit Verbrennermotor ist zu folgenden
Zeiten zulässig:
Montag – Samstag : 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 19.30 Uhr
Sonn- und Feiertag: 14.30 – 19.30 Uhr
Jedoch
bis spätestens 30 Minuten vor Sonnenuntergang
3.
Flugmodelle, die
mit Verbrennermotor angetrieben werden, müssen mit
einem Schalldämpfer ausgerüstet sein. Der Schallpegel darf unter Vollast den Wert von 75 dB(A) nicht überschreiten.
4.
Es dürfen nur
maximal 3 Modelle mit Verbrennermotor gleichzeitig
betrieben werden.
5.
Mit Ausnahme von
Start und Landung darf der Flugraum südlich der Startbahn, Richtung Hirschhorn , nicht benutzt werden. Tiefflugübungen bedürfen
der Genehmigung des Startstellenleiters.
6.
Jeder Teilnehmer
am Flugbetrieb muss sich im Flugbuch mit seinem Vor- und Zunamen, Frequenz,
Kanal und Modellart eintragen. Mit seiner Eintragung erkennt er die derzeit
gültige Flugplatzbenutzungsordnung an.
7.
Vor dem
Einschalten des Senders hat der Pilot die betreffende Kanalklammer sichtbar an
seinem Sender anzubringen. Nach Beendigung des Fluges ist diese unverzüglich in
den Frequenzkasten zurück zu bringen. Das entfernen von Kanalklammern an
fremden Sendern ist nicht erlaubt.
8.
Die Start- und
Landebahn muss während des Flugbetriebes frei von unbefugten Personen und
beweglichen Hindernissen sein.
9.
Jeder
Modellflugpilot hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des
Modellflugbetriebes nicht gefährdet wird.
10. Der Modellflugpilot hat seinen Standort an der
Landebahn so zu wählen, das er während des gesamten Fluges sein Flugmodell
beobachten und das Gelände unterhalb des Luftraumes, in dem er sein Modell
betreibt, vollständig überblicken kann. Falls sich dort Personen aufhalten oder
dem Gebiet nähern, hat er seinen Flugbetrieb in einen anderen, verfügbaren Teil
des Luftraumes zu verlegen oder wenn gefahrlos möglich den Betrieb zu unterbrechen , bis sich die gefährdeten Personen entfernt
haben.
11. Modellflugzeuge haben anderen bemannten Luftfahrzeugen
stets auszuweichen.
12. Das Überfliegen von Wohngebieten, Menschenansammlungen
sowie des Vereinsheimes ist verboten.
13. Während eines Arbeitseinsatzes auf dem Fluggelände ist
jeglicher Flugbetrieb aus Sicherheitsgründen untersagt.
14. Das Auslegen einer Hochstarteinrichtung, ist nur bei
Zustimmung des Startstellenleiters erlaubt.
15. Ohne einen anwesenden Startstellenleiter ist kein
Flugbetrieb möglich. Zum Startstellenleiter kann jedes aktive Mitglied
kurzfristig vom Hauptstartstellenleiter ernannt werden.
16. Der Startstellenleiter führt das Flugbuch und übt das
Hausrecht aus. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Jeder Pilot
hat auf sein Verlangen den Nachweis des Versicherungsschutzes vorzulegen.
Mitglieder und Gastpiloten die gegen die Flugplatzbenutzungsordnung verstoßen
werden vom Startstellenleiter ermahnt und können im Wiederholungsfall,
teilweise oder ganz vom Flugbetrieb ausgeschlossen werden. Vorkommnisse müssen
im Flugbuch protokolliert werden.
17. Bei Umständen, die das sichere Fliegen in Frage
stellen, wie zb. Starker Wind, Nebel, Dunst, allgemeine
schlechte Sicht u.s.w. ist das Fliegen sofort
einzustellen bzw. erst gar nicht zu beginnen. Dies ist eine Entscheidung des
Startstellenleiters.
18. Weiter Bestimmungen sowie Hinweise auf Verbandskasten
und nächst Rettungsstelle sind im Vereinsheim am Aushang einzusehen.
Kaiserslautern, den 5. Juni 2009 gez. Der Vorstand